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Mietwagenkosten

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Während des Zeitraumes der Reparatur Ihres verunfallten Fahrzeuges oder der Anschaffung eines neuen Fahrzeuges können Sie grundsätzlich die erforderlichen Kosten für die Anmietung eines Mietfahrzeuges von der gegnerischen Versicherung ersetzt verlangen.

Der Unterschied zum Nutzungsausfall besteht somit darin, dass Sie tatsächlich ein Mietfahrzeug anmieten und hierdurch für Sie Mietkosten entstehen, für die Sie Ersatz verlangen können. 

Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob Sie auf einen Mietwagen überhaupt angewiesen sind. Insbesondere ist es für die Erlangung der Entschädigung gleichgültig, ob Sie diesen für berufliche oder private Zwecke benötigen. 

Ihre entstandenen Mietkosten sind auch dann zu ersetzen, wenn es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um einen Zweitwagen handelt.
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Mietwagenkosten

 
Häufig wird mit den gegnerischen Versicherungen über die Anmietung eines Mietfahrzeuges nach dem sog. Unfallersatztarif gestritten. Der Unfallersatztarif ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für den Tarif, den ein Autovermieter für die Anmietung eines Mietfahrzeuges speziell wegen eines Verkehrsunfalls anbietet. Der Mietpreis ist im Regelfall höher als der Normaltarif, also der Tarif, der für ein Mietfahrzeug unabhängig von einem Verkehrsunfall auf dem relevanten Markt bezahlt wird (sog. Selbstzahler).
Unfallersatztarif
Nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) gelten die folgenden Grundsätze, damit die Kosten des Unfallersatztarifes erforderlich waren und Sie somit als Geschädigter hierfür von der gegnerischen Versicherung Ersatz verlangen können:  

Wenn der Unfallersatztarif tatsächlich nicht überhöht ist, also nicht deutlich über dem marktüblichen Niveau eines Normaltarifes liegt, können Sie die Mietwagenkosten ersetzt verlangen. 

Auch wenn die Kosten deutlich über dem Normaltarif liegen, Sie als Geschädigter jedoch keine Anhaltspunkte dafür haben, dass das Angebot des Autovermieters überhöht ist, können Sie von der gegnerischen Versicherung Ersatz verlangen.
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  • Dies gilt aber grundsätzlich nur dann, wenn Sie zwei bis drei Vergleichsangebote einholen und hiervon das günstigste wählen. Das OLG Dresden urteilte, dass dem Geschädigten ein überhöhter Tarif nach Einholung der Vergleichsangebote dann auffällig sein muss, wenn der Tarif des Schwacke-Automietpreisspiegels um mehr als 50 % überschritten wird.
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  • Die Einholung von Vergleichsangeboten ist allerdings dann nicht notwendig, wenn der Geschädigte eine Eil- oder Notsituation für die Anmietung geltend machen kann. 
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Auch wenn der Unfallersatztarif deutlich über dem Normaltarif liegt, können die Mietwagenkosten von der gegnerischen Versicherung unter folgenden Voraussetzungen ersetzt verlangt werden:
 
  • Wenn diese Mehrkosten im Vergleich zu einem Normaltarif deshalb entstehen, da der Autovermieter wegen des Unfalles besondere Leistungen erbringen muss, die beim Normaltarif nicht notwendig wären. Denn in diesem Fall sind die Mehrkosten aus betriebswirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn dem Geschädigten in der konkreten Situation ein Normaltarif ohne Weiteres zugänglich ist und er deshalb nicht auf die Leistungen des Unfallersatztarifes angewiesen wäre.
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Selbst wenn keiner der vorgenannten Fälle eingreift, müssen die Kosten des Unfallersatztarifes ersetzt werden, wenn für den Geschädigten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem relevanten Markt zugänglich wäre. 
Wann sind Kosten des Unfallersatztarifes ersetzbar?
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Im Ergebnis muss der jeweilige Richter, der über Ihren Fall zu entscheiden hat (Tatrichter) feststellen, ob die entstandenen Mietwagenkosten erforderlich waren und damit nicht deutlich über dem Normaltarif liegen (vgl. § 287 ZPO). Hierbei greift der Tatrichter auf verschiedene Tabellenwerke zurück. Nach Ansicht des BGH eignen sich hierfür der Schwacke-Automietpreisspiegel als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel.
 
Allerdings darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Tabellenwerke nur einen ersten Anhaltspunkt bieten, während die Marktrealität hiervon abweichen kann. So ergeben sich z. B. Bedenken gegen das Abstellen auf ein Tabellenwerk, wenn eine Partei auf dem relevanten Markt ein deutlich günstigeres oder ungünstigeres Angebot nachweisen kann.
 
Teilweise werden in neuerer Zeit gegenüber den beiden vorgenannten Tabellenwerken Bedenken geäußert, weshalb die Tatrichter nun teilweise zur Bestimmung der Erforderlichkeit auf einen Mittelwert zurückgreifen, der sich aus verschiedenen Tabellen ergibt („Fracke“). 
Wonach beurteilt sich, ob die Kosten deutlich über dem Normaltarif liegen? 
 
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Die Beweislast für die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten bzw. des Unfallersatztarifes obliegt Ihnen als Geschädigter.

Zur Vermeidung der Kürzung Ihres Schadensersatzes sollte daher die Anmietung eines Mietfahrzeuges mit der gegnerischen Versicherung abgestimmt, ausreichende Vergleichsangebote zur Ermittlung des Normaltarifes eingeholt oder auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet und anstelle dessen die Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden.

Damit ist hierbei umfassender Rechtsrat entscheidend, um nicht einen Teil der Mietwagenkosten selbst übernehmen zu müssen. 

Sofern der Beweis für die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten gelingt, ist es Sache der gegnerischen Versicherung bzw. des Unfallgegners zu beweisen, dass Ihnen als Geschädigter ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war (BGH NJW 2013, 1870 Rn. 26). 
Wer trägt die Beweislast?
Muss man sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen? 
​Durch die Anmietung eines Mietfahrzeuges ersparen Sie sich als Geschädigter Aufwendungen für Ihr verunfalltes Fahrzeug, wie Betriebskosten und Verschleiß Ihres Fahrzeuges. Diese ersparten Aufwendungen reduzieren Ihren Ersatzanspruch.
 
Die Rechtsprechung geht mittlerweile regelmäßig davon aus, dass von Ihrem Ersatzanspruch gegenüber der gegnerischen Versicherung grundsätzlich 10 % von Ihren entstandenen Mietwagenkosten abgezogen werden müssen (BGH NJW 2010, 1445 Rn. 20). Diese müssen Sie daher selbst tragen.
 
Der Abzug für ersparte Aufwendungen entfällt jedoch, wenn Sie ein Fahrzeug anmieten, das eine Mietwagenklasse niedriger ist als Ihr verunfalltes Fahrzeug (BGH NJW 2013, 1870 Rn. 16). Um dies zu bestimmen, wird regelmäßig auf die Betriebskosten-Tabelle des ADAC (BGH NJW 1969, 1477 (1478) zurückgegriffen. 
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