top of page

Nutzungsausfalldauer
​
Dauer der Nutzungsausfallentschädigung
Häufig besteht in der Praxis mit den gegnerischen Versicherungen über den Zeitraum, für den Nutzungsausfall geltend gemacht werden kann, Streit.
Die Rechtsprechung entschied hinsichtlich der Dauer, dass Sie als Geschädigter für die „erforderliche“ Ausfallzeit Ihres verunfallten Fahrzeuges Nutzungsausfall geltend machen können. Zu der „erforderlichen“ Ausfallzeit zählt der
-
Schadensermittlungszeitraum,
-
Überlegungszeitraum, und
-
Wiederbeschaffungs- bzw. Reparaturzeitraum.
Dies bedeutet, dass zu der reinen Reparaturzeit oder der Zeit der Ersatzbeschaffung derjenige Zeitraum hinzukommt, der benötigt wird, um anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, einen Sachverständigen zu konsultieren oder um zu klären, ob eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung erfolgen soll.
​
Im Falle der Reparatur ist auch die Zeit beim Nutzungsausfall zu berücksichtigen, die bis zur Vergabe eines Reparaturtermins bei einer geeigneten Reparaturwerkstatt oder bis zum Eintreffen benötigter Ersatzteile vergeht.
Verzögerungen beim Gutachter und bei der Reparatur, die Sie als Geschädigter nicht zu vertreten haben, gehen zu Lasten des Unfallgegners bzw. der gegnerischen Versicherung und verlängern damit die Dauer des Nutzungsausfalles.
Auch müssen grundsätzlich die Wochenenden und Feiertage bei der Dauer berücksichtigt werden. Gleiches gilt auch für dienstlich oder privat veranlasste Abwesenheiten des Geschädigten. Darüber hinaus können im Einzelfall auch Betriebsferien des Reparaturbetriebes berücksichtigungsfähig sein.
​
Somit gilt, wenn die tatsächliche Reparaturzeit länger dauert als im Gutachten voraussichtlich geschätzt worden ist (dort häufig 14 Tage) und Sie dies als Geschädigter nicht zu vertreten haben, können Sie für die gesamte tatsächliche Reparaturdauer eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Es besteht damit keine Begrenzung auf die geschätzte Dauer im Gutachten!
Dauert die Reparatur jedoch nur deshalb länger, weil Sie Ihr Fahrzeug in einer freien Werkstatt reparieren lassen, so kann für diesen Zeitraum der Verzögerung kein Nutzungsausfall verlangt werden. Denn maßgebend ist die Reparaturdauer in einer Markenwerkstatt.
​
Zudem gilt: Dauert die Reparatur ungewöhnlich lange, müssen Sie sich als Geschädigter bei der Werkstatt nach dem Grund erkundigen und auf eine zügige Erledigung der Reparatur hinwirken sowie ggf. die Reparaturwerkstatt wechseln. Denn ansonsten kann Ihre Nutzungsausfallentschädigung wegen eines Mitverschuldens gekürzt werden.
​
Praxistipp:
Ist der Auftrag zur Reparatur noch nicht erteilt worden und wird erkennbar, dass die Reparatur wegen Betriebsferien oder Überlastung der Werkstatt nicht zeitnah erfolgen kann, sollte eine andere Werkstatt beauftragt werden.
Wird erst nach Erteilung des Reparaturauftrages erkennbar, dass es zu einer Verzögerung kommt, so sollten Sie sich von der Werkstatt einen detaillierten „Reparaturablaufplan“ vorlegen lassen. Aus diesem sollte erkennbar sein, wann der Reparaturauftrag angenommen wurde, wann die tatsächliche Reparatur begann, wann die Ersatzteile bestellt worden sind und wie lange die ungefähre Lieferzeit dauert etc.
Durch diese Informationen können Sie beurteilen und ggf. beweisen, dass Ihnen kein Mitverschulden zur Last fällt, da etwa die Ersatzteile auch bei anderen Händlern nicht schneller beschafft werden können.
​
Beweismittel
Zum Beweis der streitigen Dauer der Reperatur reicht allein die Reparaturbescheinigung eines Sachverständigen oder auch ein Lichtbild mit aufgelegter aktueller Tageszeitung im Regelfall nicht aus. Denn die beiden vorgenannten Beweismittel können zwar die Tatsache der Reparatur an sich, jedoch nicht deren Dauer belegen.
Daher müssen für den Nachweis der Reparaturdauer andere Beweismittel vorgebracht werden, wie z. B. eine schriftliche Bestätigung der Werkstatt oder eine Aussage eines Zeugen etc.
​
Beispielsfall
Im folgenden Beispiel verlängern sich die im Gutachten geschätzten 14 Werktage auf ca. vier Wochen, ohne dass der Geschädigte die Verzögerung zu vertreten hat. Damit kann für vier Wochen Nutzungsausfallentschädigung von der gegnerischen Versicherung verlangt werden!
​
-
Der Unfall war am Donnerstagabend, den 22. Dezember 2023
-
Der nächste freie Termin für die Begutachtung durch einen Sachverständigen war nach Weihnachten am 27. Dezember 2023.
-
Das Gutachten wird am 2. Januar fertiggestellt.
-
Der Geschädigte überlegte zwei Tage, ob er repariert oder ein Ersatzfahrzeug anschafft (4. Januar 2024).
-
Das Fahrzeug wurde zur Reparatur gebracht und diese wurde am 19. Januar 2024 fertiggestellt, insbesondere mussten Ersatzteile hierfür beschafft werden.
​
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie rechtliche Unterstützung? Dann kontaktieren Sie uns jederzeit kostenlos!
​
Tel.: +49 (0) 89 8928 6322
​
spezial-gebeite

bottom of page